Glossar
Das Bauhaus (1919–1933) gilt als die berühmteste Kunst-, Design- und Architekturschule der Klassischen Moderne. Gegründet von Walter Gropius hatte es seinen Sitz in Weimar, später in Dessau. Die Bauhaus-Künstler und - Architekten schufen eine neue, klare und zeitgemäße Formensprache, die vielfach bis heute nachwirkt. Zu den bekanntesten Bauhaus-Vertretern gehören Ludwig Mies van der Rohe, Lyonel Feininger, Oskar Schlemmer und Sophie Taeuber-Arp.
Einmal im Jahr, zur Berlinale, richtet die Filmwelt ihren Fokus auf Berlin. Aber globales Interesse sind die Berliner gewohnt. Schließlich sind sie, seit die Hohenzollern 1458 ihre Residenz errichteten, Hauptstädter. Eine Historie, die auch Schatten hat: die Nazi-Herrschaft und das DDR-Regime, das eine Mauer durch die Stadt zog. Seit der deutschen Wiedervereinigung 1990 ist Berlin wieder ungeteilte Hauptstadt mit Weltrang. Die Museumsinsel, Europas größter Museumskomplex, die Berliner Philharmoniker und mehr als 50 Bühnen sorgen für ein einzigartiges Kulturleben. Die „Wissenskapitale“ birgt 39 Universitäten und Hochschulen. Die Wirtschaft glänzt mit Namen wie Bayer HealthCare Pharmaceuticals. Und die ITB, die weltgrößte Touristikmesse, akzentuiert den Slogan: Berlin ist eine Reise wert.
Hauptstadt: Berlin
Einwohner: 3.866.385
Fläche: 892 km2
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein föderaler Bundesstaat. Sowohl der Bund als auch die 16 Länder verfügen über eigenständige Kompetenzen. Für Außenpolitik, Europapolitik, Verteidigung, Justiz, Arbeit, Soziales, Steuern und Gesundheit ist die Bundesebene zuständig. Die Zuständigkeit für die Bereiche der Inneren Sicherheit, Schule, Hochschule sowie Verwaltung und Gemeinden liegt bei den Ländern. Die Zuständigkeiten des Bundes beschränken sich hauptsächlich auf die Gesetzgebung, an der die Bundesländer über ihre Vertretung im Bundesrat beteiligt sind. Die Landesverwaltungen haben demgegenüber den Auftrag, nicht nur die Gesetze ihres Landes, sondern auch die des Bundes auszuführen.
Die Gründe für diese Aufgabenteilung liegen in der Vergangenheit: Der deutsche Nationalstaat entstand 1871 durch den Zusammenschluss einer Vielzahl eigenständiger Staaten. Damit erübrigte sich der Aufbau einer größeren zentralstaatlichen Verwaltung. Eine Besonderheit im Kreis der 16 Länder sind die drei Stadtstaaten. Ihr Staatsgebiet beschränkt sich jeweils auf die Großstädte Berlin, Bremen/Bremerhaven und Hamburg, während die übrigen sogenannten Flächenländer eine Vielzahl städtischer und ländlicher Gemeinden zählen.
Bundeskanzler oder Bundeskanzlerin sowie die Bundesminister und -ministerinnen bilden die Bundesregierung, das Kabinett. Neben der Richtlinienkompetenz des Regierungsoberhaupts gilt das Ressortprinzip, nach dem die Ministerinnen und Minister ihren Bereich im Rahmen dieser Richtlinien eigenständig leiten, sowie das Kollegialprinzip, nach dem die Bundesregierung mit Mehrheitsbeschluss über Streitfragen entscheidet. Die Geschäfte leitet der Kanzler oder die Kanzlerin.
Das Grundgesetz bindet die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Staatsverwaltung an Recht und Gesetz. Besondere Bedeutung besitzt der Artikel 1 des Grundgesetzes. Er postuliert als höchstes Gut der Verfassungsordnung den Respekt vor der Menschenwürde: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Die weiteren Grundrechte garantieren unter anderem die Freiheit des Handelns im Rahmen der Gesetze, die Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz, die Presse- und Medienfreiheit, die Vereinigungsfreiheit sowie den Schutz der Familie
Das Grundgesetz bestimmt Deutschland als Rechtsstaat: Alles Handeln staatlicher Behörden unterliegt der richterlichen Kontrolle. Ein weiteres Verfassungsprinzip ist der Bundesstaat, das heißt die Aufteilung der Herrschaftsgewalt auf eine Reihe von Gliedstaaten und auf den Zentralstaat. Schließlich definiert das Grundgesetz Deutschland als einen Sozialstaat. Der Sozialstaat verlangt, dass die Politik Vorkehrungen trifft, um den Menschen auch bei Erwerbslosigkeit, Behinderung, Krankheit und im Alter ein menschenwürdiges materielles Auskommen zu gewährleisten. Eine Besonderheit des Grundgesetzes ist der so genannte „Ewigkeitscharakter“ dieser tragenden Verfassungsgrundsätze. Die Grundrechte, die demokratische Herrschaftsform, der Bundesstaat und der Sozialstaat dürfen auch durch spätere Änderungen des Grundgesetzes oder durch eine komplett neue Verfassung nicht angetastet werden.