Glossar
Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin repräsentiert die Bundesrepublik Deutschland als Staatsoberhaupt. Er oder sie vertritt das Land nach außen und ernennt die Regierungsmitglieder, die Richter und Richterinnen sowie die hohen Beamten und Beamtinnen. Per Unterschrift setzt er oder sie die Gesetze in Kraft. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin entlässt die Regierung und darf, wie im Sommer 2005 geschehen, das Parlament in Ausnahmefällen vorzeitig auflösen. Ein Vetorecht, wie es das US-amerikanische und andere Staatsoberhäupter gegen Gesetzesbeschlüsse der parlamentarischen Körperschaften besitzen, gesteht das Grundgesetz dem Amt nicht zu. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin bestätigt zwar die parlamentarischen Beschlüsse und die Personalvorschläge der Regierung. Geprüft wird aber nur ihr korrektes Zustandekommen nach den Vorschriften des Grundgesetzes.
Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin übt das Amt über eine Periode von fünf Jahren aus und kann für eine weitere Periode wiedergewählt werden. Die Wahl erfolgt durch die Bundesversammlung. Diese besteht zum einen aus den Mitgliedern des Bundestages und zum anderen aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Parlamenten der 16 Länder gewählt werden.
Das Bundesverfassungsgericht ist eine charakteristische Institution der deutschen Nachkriegsdemokratie. Es wurde vom Grundgesetz mit dem Recht ausgestattet, demokratisch korrekt zustande gekommene Gesetzesbeschlüsse außer Kraft zu setzen, wenn es zu der Feststellung gelangt, dass sie gegen das Grundgesetz verstoßen. Das Verfassungsgericht wird nur auf Antrag tätig. Der Kreis der Klageberechtigten umfasst die Bundesorgane Bundespräsident/-in, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung oder deren Teile – Abgeordnete oder Fraktionen – sowie Landesregierungen. Das Verfassungsgericht wird im „Verfassungsstreit“ zum Schutz der im Grundgesetz garantierten Gewaltenteilung und des Bundesstaates aktiv. Um auch einer parlamentarischen Minderheit die Anrufung des Verfassungsgerichts zu ermöglichen, genügt ein Drittel der Mitglieder des Bundestages, um Klage gegen eine Rechtsnorm zu erheben („abstrakte Normenkontrollklage“).
Das Grundgesetz legitimiert auch die einzelnen Bürger und Bürgerinnen zur „Verfassungsbeschwerde“, wenn sie sich durch das Handeln einer Behörde in ihren Grundrechten verletzt sehen. Schließlich ist jedes deutsche Gericht verpflichtet, mit einer „konkreten Normenkontrollklage“ an das Verfassungsgericht heranzutreten, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält. Das Bundesverfassungsgericht hat das Monopol auf die Verfassungsauslegung für die gesamte Gerichtsbarkeit.
Das Grundgesetz bindet die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Staatsverwaltung an Recht und Gesetz. Besondere Bedeutung besitzt der Artikel 1 des Grundgesetzes. Er postuliert als höchstes Gut der Verfassungsordnung den Respekt vor der Menschenwürde: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Die weiteren Grundrechte garantieren unter anderem die Freiheit des Handelns im Rahmen der Gesetze, die Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz, die Presse- und Medienfreiheit, die Vereinigungsfreiheit sowie den Schutz der Familie
Das Grundgesetz bestimmt Deutschland als Rechtsstaat: Alles Handeln staatlicher Behörden unterliegt der richterlichen Kontrolle. Ein weiteres Verfassungsprinzip ist der Bundesstaat, das heißt die Aufteilung der Herrschaftsgewalt auf eine Reihe von Gliedstaaten und auf den Zentralstaat. Schließlich definiert das Grundgesetz Deutschland als einen Sozialstaat. Der Sozialstaat verlangt, dass die Politik Vorkehrungen trifft, um den Menschen auch bei Erwerbslosigkeit, Behinderung, Krankheit und im Alter ein menschenwürdiges materielles Auskommen zu gewährleisten. Eine Besonderheit des Grundgesetzes ist der so genannte „Ewigkeitscharakter“ dieser tragenden Verfassungsgrundsätze. Die Grundrechte, die demokratische Herrschaftsform, der Bundesstaat und der Sozialstaat dürfen auch durch spätere Änderungen des Grundgesetzes oder durch eine komplett neue Verfassung nicht angetastet werden.