Glossar
Bundeskanzler oder Bundeskanzlerin sowie die Bundesminister und -ministerinnen bilden die Bundesregierung, das Kabinett. Neben der Richtlinienkompetenz des Regierungsoberhaupts gilt das Ressortprinzip, nach dem die Ministerinnen und Minister ihren Bereich im Rahmen dieser Richtlinien eigenständig leiten, sowie das Kollegialprinzip, nach dem die Bundesregierung mit Mehrheitsbeschluss über Streitfragen entscheidet. Die Geschäfte leitet der Kanzler oder die Kanzlerin.
Das Bundesverfassungsgericht ist eine charakteristische Institution der deutschen Nachkriegsdemokratie. Es wurde vom Grundgesetz mit dem Recht ausgestattet, demokratisch korrekt zustande gekommene Gesetzesbeschlüsse außer Kraft zu setzen, wenn es zu der Feststellung gelangt, dass sie gegen das Grundgesetz verstoßen. Das Verfassungsgericht wird nur auf Antrag tätig. Der Kreis der Klageberechtigten umfasst die Bundesorgane Bundespräsident/-in, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung oder deren Teile – Abgeordnete oder Fraktionen – sowie Landesregierungen. Das Verfassungsgericht wird im „Verfassungsstreit“ zum Schutz der im Grundgesetz garantierten Gewaltenteilung und des Bundesstaates aktiv. Um auch einer parlamentarischen Minderheit die Anrufung des Verfassungsgerichts zu ermöglichen, genügt ein Drittel der Mitglieder des Bundestages, um Klage gegen eine Rechtsnorm zu erheben („abstrakte Normenkontrollklage“).
Das Grundgesetz legitimiert auch die einzelnen Bürger und Bürgerinnen zur „Verfassungsbeschwerde“, wenn sie sich durch das Handeln einer Behörde in ihren Grundrechten verletzt sehen. Schließlich ist jedes deutsche Gericht verpflichtet, mit einer „konkreten Normenkontrollklage“ an das Verfassungsgericht heranzutreten, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält. Das Bundesverfassungsgericht hat das Monopol auf die Verfassungsauslegung für die gesamte Gerichtsbarkeit.
Die Europäische Kommission mit Sitz in Brüssel ist ein politisch unabhängiges supranationales Organ, das die Interessen der gesamten EU vertritt und wahrt. Die EU-Kommission hat ein Vorschlagsrecht (Initiativrecht) für alle gemeinschaftlichen Rechtsakte, als „Hüterin der Verträge“ achtet sie auf die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts und verfügt über exekutive Befugnisse, beispielsweise beim Haushalt oder dem Kartellrecht. Sie vertritt die Gemeinschaftsinteressen nach außen. An der Spitze der Kommission steht die Kommissionspräsidentin, seit 1. Dezember 2019 ist dies die Deutsche Ursula von der Leyen. Jeder Mitgliedsstaat ist derzeit mit einem Kommissionsmitglied vertreten.
Deutschland gehörte 1957 zusammen mit Frankreich, Italien, Belgien, den Niederlanden und Luxemburg zu den sechs Gründungsmitgliedern der heutigen EU. Sie besteht momentan aus 27 Staaten, in 20 ist der Euro offizielle Währung. Die europäische Integration bildet für Deutschland die Grundlage für Frieden, Sicherheit und Wohlstand. Eine zentrale Rolle spielt unter anderem der gemeinsame europäische Binnenmarkt. Deutschland unterstützt auch die Integration weiterer Mitglieder in die EU..
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Das Grundgesetz bindet die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Staatsverwaltung an Recht und Gesetz. Besondere Bedeutung besitzt der Artikel 1 des Grundgesetzes. Er postuliert als höchstes Gut der Verfassungsordnung den Respekt vor der Menschenwürde: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Die weiteren Grundrechte garantieren unter anderem die Freiheit des Handelns im Rahmen der Gesetze, die Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz, die Presse- und Medienfreiheit, die Vereinigungsfreiheit sowie den Schutz der Familie
Das Grundgesetz bestimmt Deutschland als Rechtsstaat: Alles Handeln staatlicher Behörden unterliegt der richterlichen Kontrolle. Ein weiteres Verfassungsprinzip ist der Bundesstaat, das heißt die Aufteilung der Herrschaftsgewalt auf eine Reihe von Gliedstaaten und auf den Zentralstaat. Schließlich definiert das Grundgesetz Deutschland als einen Sozialstaat. Der Sozialstaat verlangt, dass die Politik Vorkehrungen trifft, um den Menschen auch bei Erwerbslosigkeit, Behinderung, Krankheit und im Alter ein menschenwürdiges materielles Auskommen zu gewährleisten. Eine Besonderheit des Grundgesetzes ist der so genannte „Ewigkeitscharakter“ dieser tragenden Verfassungsgrundsätze. Die Grundrechte, die demokratische Herrschaftsform, der Bundesstaat und der Sozialstaat dürfen auch durch spätere Änderungen des Grundgesetzes oder durch eine komplett neue Verfassung nicht angetastet werden.