Glossar
Guten (Franken-)Wein keltert auch das „Bierland“ Bayern. Oktoberfest, Schloss Neuschwanstein und Alpenpracht locken mehr ausländische Touristen hierher als in jedes andere Bundesland. Doch Bayern ist mehr als lebendiges Brauchtum. Seine Wirtschaft – sie ist stärker als die Schwedens – glänzt mit Weltmarken wie BMW, Audi, Siemens, MAN und der Airbus Defence and Space. Die Hauptstadt München schneidet in vielen internationalen Städterankings hervorragend ab. Aber auch außerhalb der Metropole glänzt Deutschlands größtes Bundesland: Bayreuth meldet zu den Wagner-Festspielen alljährlich „ausverkauft“. Ähnliches gilt alle zehn Jahre für Oberammergau und seine Passionsspiele.
Hauptstadt: München
Einwohner: 13.369.393
Fläche: 70.550 km2
Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin ist das einzige gewählte Mitglied der Bundesregierung. Die Verfassung räumt ihm oder ihr das Recht ein, selbst die Minister und Ministerinnen auszuwählen. Der Kanzler oder die Kanzlerin bestimmt ferner die Anzahl der Ministerien und legt deren Zuständigkeiten fest. Er oder sie besitzt die Richtlinienkompetenz. Sie umschreibt das Recht, verbindlich die Schwerpunkte der Regierungstätigkeit vorzugeben. Diese Befugnisse bedeuten ein Arsenal von Führungsinstrumenten, das dem Vergleich mit der Regierungsmacht der Präsidenten oder Präsidentinnen in präsidialen Demokratien standhält.
Dem Parlamentarischen Rat, der 1949 das Grundgesetz beschloss, stand als Vorbild für den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin das Bild der britischen Premiers vor Augen. Diese verfügen über exakt die gleichen Machtmittel, doch tatsächlich fällt die Macht des deutschen Regierungsoberhaupts weit hinter die des britischen zurück. Im parlamentarischen System Großbritanniens regiert immer nur eine Partei, denn das britische Mehrheitswahlsystem begünstigt die stärkste Partei. Im Bundestag besitzt im Regelfall keine Partei die Mehrheit. Für die Kanzlerwahl ist deshalb üblicherweise eine Koalition erforderlich.
Der Wahl gehen ausführliche Beratungen zwischen den Parteien voraus, die gemeinsam regieren wollen. Hier geht es dann im Einzelnen darum, wie die Ministerien zwischen den Parteien aufgeteilt werden, welche Ministerien beibehalten und welche neu geschaffen werden sollen. Der stärkeren Partei im Regierungsbündnis wird das Recht zugebilligt, den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin zu stellen. Des Weiteren verständigen sich die Parteien auf die Vorhaben, die sie in den nächsten Jahren in Angriff nehmen wollen. Die Ergebnisse dieser Koalitionsverhandlungen werden in einem Koalitionsvertrag niedergelegt. Erst nach diesen Schritten erfolgt die Wahl. Verhandlungen zwischen den Regierungsparteien bereiten die Entscheidungen der Bundesregierung vor und begleiten sie. Wenn sich der Vorrat an politischen Gemeinsamkeiten noch vor der Wahl eines neuen Bundestages erschöpft, wird die Ablösung des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin aktuell.
Mit der Ablösung durch ein – konstruktives – Misstrauensvotum muss gleichzeitig ein neuer Kanzler oder eine Kanzlerin gewählt werden. Diese offensive Aufkündigung des parlamentarischen Vertrauens zwingt die im Bundestag vertretenen Parteien, eine neue, arbeitsfähige Regierungsmehrheit zu bilden, bevor sie das Regierungsoberhaupt stürzt. Dies ist erst zweimal versucht worden, nur einmal, 1982, gelang es: Dem damaligen Kanzler Helmut Schmidt (SPD) wurde das Misstrauen ausgesprochen und Helmut Kohl (CDU) gewählt.
Der Bundeskanzler oder die Bundekanzerlin kann aber auch im Bundestag jederzeit die Vertrauensfrage stellen, um zu prüfen, ob er oder sie noch den uneingeschränkten Rückhalt der Regierungsparteien genießt. Geht diese Vertrauensabstimmung verloren, wenden sich also Teile der Regierungsmehrheit vom Kanzler oder der Kanzlerin ab, dann liegt die Entscheidung, ob der Bundestag aufgelöst wird und damit Neuwahlen stattfinden sollen, beim Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin. Er oder sie kann die im Bundestag vertretenen Parteien auch auffordern, die Bildung einer neuen Regierung zu versuchen.
Eine wirkliche Niederlage bei einer Vertrauensabstimmung hat es in der Geschichte der Bundesrepublik nicht gegeben. Dreimal gab es jedoch verabredete Niederlagen: Die Abgeordneten der Regierungsparteien oder die Minister und Ministerinnen enthielten sich der Stimme, um die Regierung zu Fall zu bringen (1972, 1982, 2005). Dieser Weg wurde beschritten, um die nach der Verfassung sonst nicht mögliche vorzeitige Neuwahl des Bundestages zu veranlassen. Er lässt sich nur mit Zustimmung des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin beschreiten und ist juristisch nicht unumstritten.
Bundeskanzler oder Bundeskanzlerin sowie die Bundesminister und -ministerinnen bilden die Bundesregierung, das Kabinett. Neben der Richtlinienkompetenz des Regierungsoberhaupts gilt das Ressortprinzip, nach dem die Ministerinnen und Minister ihren Bereich im Rahmen dieser Richtlinien eigenständig leiten, sowie das Kollegialprinzip, nach dem die Bundesregierung mit Mehrheitsbeschluss über Streitfragen entscheidet. Die Geschäfte leitet der Kanzler oder die Kanzlerin.
Der Bundestag ist die gewählte Vertretung des deutschen Volkes. Grundsätzlich ist die Bundestagswahl eine Verhältniswahl, bei der die Stimmenanteile einer Partei bei der Wahl die Sitze im Parlament widerspiegeln sollen. Allerdings hat das Wahlrecht auch Elemente der Mehrheitswahl. Denn bei der Wahl gibt es eine Erststimme für die Kandidatinnen und Kandidaten in einem Wahlkreis und eine Zweitstimme für die Landesliste einer Partei. Die gesetzliche Regelgröße des Bundestags sieht 598 Abgeordnete vor, lag durch ein System von sogenannten Überhang- und Ausgleichsmandaten aber zuletzt deutlich höher. Eine Gesetzesänderung soll dieses System ändern und künftig dafür sorgen, dass die Zahl der Abgeordneten beschränkt wird. Eine Hürde für den Einzug ins Parlament ist die sogenannte Fünf-Prozent-Hürde. Parteien ziehen nur dann ins Parlament ein, wenn sie mindestens fünf Prozent der Stimmen erreichen.
Der Bundestag ist das deutsche Parlament. Seine Abgeordneten organisieren sich in Fraktionen und wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten oder eine Präsidentin. Der Bundestag hat die Aufgabe, den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin zu wählen und dann durch Zustimmung zu seiner oder ihrer Politik im Amt zu halten. Der Bundestag kann den Kanzler oder die Kanzlerin ablösen, indem er das Vertrauen verweigert. Darin gleicht er anderen Parlamenten. Es macht auch keinen großen Unterschied, dass in Deutschland der Kanzler oder die Kanzlerin gewählt, in Großbritannien oder anderen parlamentarischen Demokratien aber vom Staatsoberhaupt ernannt wird. In anderen parlamentarischen Demokratien wird stets ein Parteiführer oder eine Parteiführerin zum Regierungsoberhaupt ernannt, das sich auf eine Parlamentsmehrheit stützen kann.
Die zweite große Aufgabe der Abgeordneten im Bundestag ist die Gesetzgebung. Auch hier gleicht der Bundestag den Parlamenten anderer parlamentarischer Demokratien darin, dass er hauptsächlich Gesetze verabschiedet, die von der Bundesregierung vorgeschlagen werden. Der Bundestag, der im Berliner Reichstag residiert, verkörpert allerdings weniger den Typ des Debattierparlaments, wie es die britische Parlamentskultur kennzeichnet. Er entspricht vielmehr dem US-amerikanischen Typ des so genannten Arbeitsparlaments. Die Fachausschüsse des Bundestages beraten intensiv und sachkundig über die dem Parlament vorgelegten Gesetzentwürfe.
Die dritte große Aufgabe des Bundestages ist die Kontrolle der Regierungsarbeit. Die in der Öffentlichkeit sichtbare parlamentarische Kontrolle übt die parlamentarische Opposition aus. Der weniger sichtbare, dafür aber nicht weniger wirksame Teil der Kontrollfunktion wird von den Abgeordneten der Regierungsparteien übernommen, die hinter den verschlossenen Türen der Sitzungsräume kritische Fragen an ihre Regierungsvertreter und -vertreterinnen richten.
Das Bundesverfassungsgericht ist eine charakteristische Institution der deutschen Nachkriegsdemokratie. Es wurde vom Grundgesetz mit dem Recht ausgestattet, demokratisch korrekt zustande gekommene Gesetzesbeschlüsse außer Kraft zu setzen, wenn es zu der Feststellung gelangt, dass sie gegen das Grundgesetz verstoßen. Das Verfassungsgericht wird nur auf Antrag tätig. Der Kreis der Klageberechtigten umfasst die Bundesorgane Bundespräsident/-in, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung oder deren Teile – Abgeordnete oder Fraktionen – sowie Landesregierungen. Das Verfassungsgericht wird im „Verfassungsstreit“ zum Schutz der im Grundgesetz garantierten Gewaltenteilung und des Bundesstaates aktiv. Um auch einer parlamentarischen Minderheit die Anrufung des Verfassungsgerichts zu ermöglichen, genügt ein Drittel der Mitglieder des Bundestages, um Klage gegen eine Rechtsnorm zu erheben („abstrakte Normenkontrollklage“).
Das Grundgesetz legitimiert auch die einzelnen Bürger und Bürgerinnen zur „Verfassungsbeschwerde“, wenn sie sich durch das Handeln einer Behörde in ihren Grundrechten verletzt sehen. Schließlich ist jedes deutsche Gericht verpflichtet, mit einer „konkreten Normenkontrollklage“ an das Verfassungsgericht heranzutreten, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält. Das Bundesverfassungsgericht hat das Monopol auf die Verfassungsauslegung für die gesamte Gerichtsbarkeit.
Das Grundgesetz bindet die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Staatsverwaltung an Recht und Gesetz. Besondere Bedeutung besitzt der Artikel 1 des Grundgesetzes. Er postuliert als höchstes Gut der Verfassungsordnung den Respekt vor der Menschenwürde: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Die weiteren Grundrechte garantieren unter anderem die Freiheit des Handelns im Rahmen der Gesetze, die Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz, die Presse- und Medienfreiheit, die Vereinigungsfreiheit sowie den Schutz der Familie
Das Grundgesetz bestimmt Deutschland als Rechtsstaat: Alles Handeln staatlicher Behörden unterliegt der richterlichen Kontrolle. Ein weiteres Verfassungsprinzip ist der Bundesstaat, das heißt die Aufteilung der Herrschaftsgewalt auf eine Reihe von Gliedstaaten und auf den Zentralstaat. Schließlich definiert das Grundgesetz Deutschland als einen Sozialstaat. Der Sozialstaat verlangt, dass die Politik Vorkehrungen trifft, um den Menschen auch bei Erwerbslosigkeit, Behinderung, Krankheit und im Alter ein menschenwürdiges materielles Auskommen zu gewährleisten. Eine Besonderheit des Grundgesetzes ist der so genannte „Ewigkeitscharakter“ dieser tragenden Verfassungsgrundsätze. Die Grundrechte, die demokratische Herrschaftsform, der Bundesstaat und der Sozialstaat dürfen auch durch spätere Änderungen des Grundgesetzes oder durch eine komplett neue Verfassung nicht angetastet werden.
Die politischen Parteien haben nach dem Grundgesetz die Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Die Aufstellung von Kandidaten und Kandidatinnen für politische Funktionen und die Organisation von Wahlkämpfen gewinnen dadurch den Rang einer Verfassungsaufgabe. Aus diesem Grund erhalten die Parteien vom Staat einen Ausgleich für die im Wahlkampf entstehenden Kosten. Die in Deutschland erstmals praktizierte Wahlkampfkostenerstattung ist heute in den meisten Demokratien gebräuchlich. Der Aufbau der politischen Parteien muss nach dem Grundgesetz demokratischen Grundsätzen folgen (Mitgliederdemokratie). Es wird von ihnen erwartet, dass sie sich zum demokratischen Staat bekennen.
Parteien, deren demokratische Gesinnung in Zweifel steht, können auf Antrag der Bundesregierung verboten werden. Sie müssen aber nicht verboten werden. Hält die Bundesregierung ein Verbot für angebracht, weil solche Parteien eine Gefahr für das demokratische System darstellen, so kann sie lediglich einen Verbotsantrag stellen. Das Verbot selbst darf ausschließlich vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. So wird verhindert, dass die regierenden Parteien eine Partei verbieten, die ihnen im politischen Wettbewerb unbequem werden könnte. In der Geschichte der Bundesrepublik hat es wenige Verbotsverfahren und noch weniger Parteienverbote gegeben. Das Grundgesetz privilegiert zwar die politischen Parteien. Die Parteien bleiben aber im Kern Ausdrucksformen der Gesellschaft. Sie tragen alle Risiken des Scheiterns bei Wahlen, bei der Abwanderung von Mitgliedern und bei der Zerstrittenheit in Personal- und Sachfragen.
Im 20. Deutschen Bundestag sind sieben Parteien mit 736 Abgeordneten vertreten: SPD, CDU, CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, AfD und Die Linke. Im Bundestag bilden CDU und ihre nur in Bayern antretende Schwesterpartei CSU seit der ersten Bundestagswahl 1949 eine gemeinsame Fraktion.
Alle vier Jahre stellen sich die Parteien zur Bundestagswahl. Die Wahlbeteiligung ist in Deutschland traditionell hoch und liegt – nach einer Hochphase mit über 90 Prozent in den 1970er-Jahren – seit der Wiedervereinigung 1990 bei um die 80 Prozent. Bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag 2021 beteiligten sich 76,6 Prozent der Wahlberechtigten.